| Presseinformation Nr. 144 / 2023

Warnstreiks an der UMG: Notfallversorgung im Universitätsklinikum Göttingen bleibt an beiden Tagen gesichert

Tarifauseinandersetzung im Öffentlichen Dienst: Universitätsmedizin Göttingen am Donnerstag/Freitag, 23./24. November 2023, zwei Tage von Warnstreiks betroffen. Notdienstvereinbarung regelt Versorgung der Notfallpatient*innen. Sollten geplante ambulante oder OP-Termine ausfallen, werden Patient*innen vorab informiert.

(umg) Die Universitätsmedizin Göttingen (UMG) wird im Zuge der Tarifauseinandersetzungen im Öffentlichen Dienst am Donnerstag und Freitag, 23. und 24. November 2023, Ziel eines zweitägigen Warnstreiks der Gewerkschaft ver.di sein. Die UMG hat dazu mit der Gewerkschaft eine Notdienstvereinbarung abgeschlossen, damit die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung in der Krankenversorgung sichergestellt bleibt.

Im Zentral-OP der UMG, beim Pflegedienst der Normal-, Intensiv- und IMC-Stationen ist eine Mindestbesetzung vereinbart. Ruf- und Bereitschaftsdienste bleiben erhalten. Auch im Gastronomiebereich muss mit Einschränkungen gerechnet werden.

„Die Krankenversorgung der UMG wird durch die Warnstreiks in dieser Woche beeinträchtigt werden. Die Sicherheit der Versorgung unserer Patient*innen während des zweitägigen Warnstreiks an der UMG hat höchste Priorität. Dazu haben wir mit einer Notdienstvereinbarung mit der Gewerkschaft ver.di alle notwendigen Vorkehrungen getroffen“, sagt Prof. Dr. Lorenz Trümper, Vorstand Krankenversorgung an der UMG. „Die Notfallversorgung unserer Patient*innen an den beiden Streiktagen bleibt gewährleistet, ebenso wie die Versorgung der bereits aufgenommenen Patient*innen.“

In einigen Bereichen der Patient*innenversorgung, wie beispielsweise im Zentral-OP sowie in der ambulanten und teilstationären Versorgung, kann es am Donnerstag und Freitag zu Verzögerungen und Terminausfällen kommen.  Wenn ein ambulanter Termin oder ein geplanter OP-Termin abgesagt werden muss, werden die Patient*innen benachrichtigt und ein neuer Termin vereinbart. Dies gilt auch für stationäre Aufnahmen für nicht lebensnotwendige Behandlungen, sofern diese verschoben werden müssen.


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